Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0348
Entscheidungsdatum
06.09.2011
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 1996 §56;
Bebauungsplan Schönau/Triesting 1995 §4 Abs2 litc;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 4 Abs. 2 lit. c des Bebauungsplanes der Gemeinde Schönau/Triesting 1995 ordnet an, dass die Dachform "Pultdach" im Wohn- und Kerngebiet bei Nebengebäuden zulässig ist, ohne eine ausdrückliche Aussage über die Zulässigkeit eines Pultdaches auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet zu treffen. Diese Regelung kann bei einer an Wortlaut und Zweck dieser Regelung orientierten Betrachtung und bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass ein Pultdach auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet unzulässig ist, zumal ansonsten die ausdrückliche Hervorhebung und Nennung von "Nebengebäuden" in § 4 Abs. 2 lit. c des Bebauungsplanes überflüssig wäre und für sich genommen keinen Sinn ergäbe.Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes der Gemeinde Schönau/Triesting 1995 ordnet an, dass die Dachform "Pultdach" im Wohn- und Kerngebiet bei Nebengebäuden zulässig ist, ohne eine ausdrückliche Aussage über die Zulässigkeit eines Pultdaches auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet zu treffen. Diese Regelung kann bei einer an Wortlaut und Zweck dieser Regelung orientierten Betrachtung und bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass ein Pultdach auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet unzulässig ist, zumal ansonsten die ausdrückliche Hervorhebung und Nennung von "Nebengebäuden" in Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes überflüssig wäre und für sich genommen keinen Sinn ergäbe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050348.X02
Im RIS seit
27.09.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050348_20110906X02