Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2009/05/0348
Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes der Gemeinde Schönau/Triesting 1995 ordnet an, dass die Dachform "Pultdach" im Wohn- und Kerngebiet bei Nebengebäuden zulässig ist, ohne eine ausdrückliche Aussage über die Zulässigkeit eines Pultdaches auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet zu treffen. Diese Regelung kann bei einer an Wortlaut und Zweck dieser Regelung orientierten Betrachtung und bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass ein Pultdach auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet unzulässig ist, zumal ansonsten die ausdrückliche Hervorhebung und Nennung von "Nebengebäuden" in Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, des Bebauungsplanes überflüssig wäre und für sich genommen keinen Sinn ergäbe.