§ 2 Abs. 3 Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG regelt die einzige Ausnahme von der Anschlusspflicht. Eine solche Ausnahme kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur für den Fall einer Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 1 leg. cit. erteilt werden. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist daher keinesfalls geeignet, die Vollstreckung eines Auftrages, der Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 2 leg. cit. nachzukommen, unzulässig zu machen.Paragraph 2, Absatz 3, Wr Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG regelt die einzige Ausnahme von der Anschlusspflicht. Eine solche Ausnahme kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur für den Fall einer Anschlusspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. erteilt werden. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist daher keinesfalls geeignet, die Vollstreckung eines Auftrages, der Anschlusspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nachzukommen, unzulässig zu machen.