Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0089

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050089.X01

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050089_20101221X01

Rechtssatz für 2008/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0174

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050174.X02

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050174_20110906X02

Rechtssatz für 2009/05/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0104

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050104.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050104_20120131X02

Rechtssatz für 2010/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/05/0076

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050076.X05

Im RIS seit

19.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2010050076_20120925X05

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X05

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X05