Verwaltungsgerichtshof
31.01.2012
2009/05/0104
GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1
Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).