Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/05/0137
Entscheidungsdatum
22.11.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/05/0138
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0162 E 31. März 2005 RS 2
Stammrechtssatz
Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X02
Im RIS seit
08.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
JWR_2005050137_20051122X02