Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2009/05/0101

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des Paragraph 48, leg. cit. definiert (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Absatz eins, Ziffer 2, dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abschluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in Paragraph 48, leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220, mwH).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X09

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2009050101_20120612X09