Das in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 leg. cit. definiert (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abschluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220, mwH).Das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des Paragraph 48, leg. cit. definiert (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Absatz eins, Ziffer 2, dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abschluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in Paragraph 48, leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (Hinweis E vom 25. Februar 2011, 2009/05/0220, mwH).