Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/05/0093

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Rechtssatz

War im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Überschreitung des höchstzulässigen Punktes des Daches vorgelegen sind und ob es sich bei dieser Überschreitung um eine unwesentliche handelte, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nur in dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Bebauungsbestimmungen nach der Wr BauO und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verletzt sein können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X05

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050093_20120612X05