Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2009/05/0093
Entscheidungsdatum
12.06.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;
Rechtssatz
War im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Überschreitung des höchstzulässigen Punktes des Daches vorgelegen sind und ob es sich bei dieser Überschreitung um eine unwesentliche handelte, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nur in dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Bebauungsbestimmungen nach der Wr BauO und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verletzt sein können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X05
Im RIS seit
06.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2009050093_20120612X05