Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0093

Rechtssatz

War im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Überschreitung des höchstzulässigen Punktes des Daches vorgelegen sind und ob es sich bei dieser Überschreitung um eine unwesentliche handelte, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nur in dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Bebauungsbestimmungen nach der Wr BauO und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verletzt sein können.