Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip verpflichtet die Vollstreckungsbehörde nicht, mit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG solange zuzuwarten, bis der Verpflichtete anstelle der aufgetragenen Sanierung den Abbruch des Objektes beantragt und schließlich von der erteilten Bewilligung Gebrauch macht.Das aus Paragraph 2, Absatz eins, VVG ableitbare Schonungsprinzip verpflichtet die Vollstreckungsbehörde nicht, mit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG solange zuzuwarten, bis der Verpflichtete anstelle der aufgetragenen Sanierung den Abbruch des Objektes beantragt und schließlich von der erteilten Bewilligung Gebrauch macht.