Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2009/05/0003
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Rechtssatz
Es besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Einreichunterlagen in formeller Hinsicht allen Voraussetzungen entsprechen, dass sie insbesondere auch von allen Miteigentümern unterfertigt sind (Hinweis Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 249, hg. Rechtsprechung).Es besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Einreichunterlagen in formeller Hinsicht allen Voraussetzungen entsprechen, dass sie insbesondere auch von allen Miteigentümern unterfertigt sind (Hinweis Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht römisch eins, 6. Auflage, S. 249, hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050003.X03
Im RIS seit
10.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JWR_2009050003_20110215X03