Gemäß § 103 Abs. 6 erster Satz BVergG 2006 hat der Auftraggeber jedenfalls eine Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer festzulegen, welche nach dem Wortlaut des Gesetzes im nicht offenen Verfahren mindestens fünf betragen muss (vgl. Öhler/Schramm in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009) Rz. 30 zu § 103; Fink/Heid in: Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010) Rz. 732, sprechen in diesem Zusammenhang von einer Mindestvorgabe). Im Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-225/98, Kommission gegen Französische Republik ("Nord-Pas-de-Calais") hat der EuGH eine Bekanntmachung, in der nur eine Höchstzahl an Bewerbern und somit keine Mindestanzahl festgelegt wurde, als Verletzung des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 93/37 gesehen, wonach die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im nicht offenen Verfahren zum Bieten zulasse, keinesfalls unter fünf liegen dürfe (vgl. die Randnrn. 55 bis 63 des genannten Urteils).Gemäß Paragraph 103, Absatz 6, erster Satz BVergG 2006 hat der Auftraggeber jedenfalls eine Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer festzulegen, welche nach dem Wortlaut des Gesetzes im nicht offenen Verfahren mindestens fünf betragen muss vergleiche Öhler/Schramm in: Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar2 (2009) Rz. 30 zu Paragraph 103,; Fink/Heid in: Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010) Rz. 732, sprechen in diesem Zusammenhang von einer Mindestvorgabe). Im Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-225/98, Kommission gegen Französische Republik ("Nord-Pas-de-Calais") hat der EuGH eine Bekanntmachung, in der nur eine Höchstzahl an Bewerbern und somit keine Mindestanzahl festgelegt wurde, als Verletzung des Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie 93/37 gesehen, wonach die Zahl der Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber im nicht offenen Verfahren zum Bieten zulasse, keinesfalls unter fünf liegen dürfe vergleiche die Randnrn. 55 bis 63 des genannten Urteils).