Die Begründungsteile des angefochtenen Bescheides [nähere Darlegung im Volltext] lassen keine andere Deutung als jene zu, dass nur über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Die bloße Nennung der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien im Kopf des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Genannten vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Ebenso wenig vermag das Geschäftszeichen des angefochtenen Bescheides, das auf die Verbindung dreier Verfahren hindeutet, die sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung ergebende Sichtweise, dass nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, zu erschüttern.Die Begründungsteile des angefochtenen Bescheides [nähere Darlegung im Volltext] lassen keine andere Deutung als jene zu, dass nur über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Die bloße Nennung der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien im Kopf des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Genannten vermag daran nichts zu ändern vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Ebenso wenig vermag das Geschäftszeichen des angefochtenen Bescheides, das auf die Verbindung dreier Verfahren hindeutet, die sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung ergebende Sichtweise, dass nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, zu erschüttern.