Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks kommt in einem Verfahren betreffend Verletzung des ORF-G 2001 keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu, weswegen seine Gegenschrift zurückzuweisen war (Hinweis E vom 15. September 2004, 2003/04/0045, VwSlg 16457 A).