Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18545 A/2012

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2009/03/0131

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §4;

Rechtssatz

Paragraph 4, ORF-G 2001 determiniert den Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung des ORF, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags (Hinweis E vom 21. April 2004, 2004/04/0009, VwSlg 16.351 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X07

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030131_20121221X07

Rechtssatz für Ro 2014/03/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0026

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0131 E 21. Dezember 2012 RS 7

Stammrechtssatz

Paragraph 4, ORF-G 2001 determiniert den Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung des ORF, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags (Hinweis E vom 21. April 2004, 2004/04/0009, VwSlg 16.351 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030026.J04

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2014030026_20150630J04