Verwaltungsgerichtshof
21.12.2012
2009/03/0131
Paragraph 4, ORF-G 2001 determiniert den Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung des ORF, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags (Hinweis E vom 21. April 2004, 2004/04/0009, VwSlg 16.351 A).