Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18545 A/2012

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2009/03/0131

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Grundsätze der Meinungsvielfalt und die Objektivität bei der Auswahl und der Vermittlung von Informationen beachtet werden, ist regelmäßig auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen, wobei die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei vom ORF selbst gestalteten Sendungen Sache des ORF ist, weshalb die bf Parteien auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF hatten (Hinweis E vom 18. März 2009, 2005/04/0051, mit Blick auf die Objektivität auf die Auswahl und Vermittlung von Informationen über die parlamentarische Arbeit einer politischen Partei nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X06

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030131_20121221X06