Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2009/03/0131

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Grundsätze der Meinungsvielfalt und die Objektivität bei der Auswahl und der Vermittlung von Informationen beachtet werden, ist regelmäßig auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen, wobei die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei vom ORF selbst gestalteten Sendungen Sache des ORF ist, weshalb die bf Parteien auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung des ORF hatten (Hinweis E vom 18. März 2009, 2005/04/0051, mit Blick auf die Objektivität auf die Auswahl und Vermittlung von Informationen über die parlamentarische Arbeit einer politischen Partei nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001).