Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17799 A/2009

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0123

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §3 Z7a;
GütbefG 1995 §10;

Rechtssatz

Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn gefährliche Güter im Rahmen des Werkverkehrs (Paragraph 10, GütbefG 1995) befördert werden. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030123.X02

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2009030123_20091123X02

Rechtssatz für 2010/03/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18387 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0108

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §3 Z7a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0123 E 23. November 2009 VwSlg 17799 A/2009 RS 2 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG 1998 anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn gefährliche Güter im Rahmen des Werkverkehrs (Paragraph 10, GütbefG 1995) befördert werden. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030108.X02

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2010030108_20120419X02