Die Verwertung des zu Stande gekommenen Messergebnisses ist auch zulässig, wenn es entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu Stande gekommen ist (Hinweis E 24. April 2001, 2000/02/0098).Die Verwertung des zu Stande gekommenen Messergebnisses ist auch zulässig, wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu Stande gekommen ist (Hinweis E 24. April 2001, 2000/02/0098).