Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/01/0991

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17871 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/0991

Entscheidungsdatum

31.03.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010991.X01

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2007010991_20100331X01

Rechtssatz für 2009/01/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/01/0028

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010028.X02

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2009010028_20110920X02

Rechtssatz für 2009/01/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/01/0049

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 RS 1 (hier nur erster bis fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010049.X01

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009010049_20111214X01

Rechtssatz für 2010/01/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/01/0041

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010041.X03

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2010010041_20120919X03

Rechtssatz für 2011/01/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/01/0198

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010198.X04

Im RIS seit

25.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011010198_20120919X04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0122

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §16;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0991 E 31. März 2010 VwSlg 17871 A/2010 RS 1 (hier nur erster bis dritter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0206). Demnach kommen (auch) unterschiedliche Ergebnisse der Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Verleihung führt notwendigerweise zur Wiederaufnahme auch des Verfahrens betreffend die Erstreckung wegen abweichender Vorfragenentscheidung. Umgekehrt hat die Wiederaufnahme eines Erstreckungsverfahrens auf das Verleihungsverfahren oder ein anderes Erstreckungsverfahren nicht automatisch Auswirkung; diese Verfahren müssen daher nicht notwendigerweise unter einem wieder aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010122.L01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010122_20170620L01