Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/16/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/16/0055

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086

Rechtssatz

Wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 1 GebG sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden (Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge mit vereinbarter Amortisation). Sie sind bei unbestimmter Vertragsdauer nur mit dem auf drei Jahre entfallenden (Amortisations-)Betrag in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X06

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2008160055_20090129X06