Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2008/16/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086
Wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 1 GebG sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden (Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge mit vereinbarter Amortisation). Sie sind bei unbestimmter Vertragsdauer nur mit dem auf drei Jahre entfallenden (Amortisations-)Betrag in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind.
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X06