Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2008/12/0213

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Liegt eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 vor, so endet diese mit Ablauf der festgelegten Frist, ohne dass es hierzu eines gesonderten Rechtsaktes bedarf. Diesfalls hat der dienstzugeteilte Lehrer mit Ablauf der Dienstzuteilung schon im Rahmen der Erfüllung der ihm nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 211 und Paragraph 212, Absatz eins, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten seinen Dienst an seiner Stammschule wieder anzutreten. Ein dahingehender, mit schriftlicher Weisung des Landesschulrates ergangener Dienstauftrag dient diesfalls bloß der Klarstellung über die bestehenden Dienstpflichten des Lehrers. Ist (mangels klarer Befristung oder infolge überlanger Dauer einer befristet verfügten Maßnahme) hingegen keine rechtswirksame Dienstzuteilung des Lehrers nach Paragraph 39, BDG 1979 vorgenommen worden, besteht in Ansehung der genannten Weisung gleichfalls Befolgungspflicht.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120213.X07

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008120213_20100128X07