Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die Rückführbarkeit eines Ereignisses auf einen Dienstunfall unmittelbar anspruchsbegründend, oder aber - im Wege der Anwendung einer Ausnahmebestimmung zu einem sonst eintretenden Entfall der Bezüge -
"anspruchserhaltend" wirkt (vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Anwendbarkeit dieser Theorie für die - strukturell ähnliche - Ausnahmebestimmung von der Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 123/1998, das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). "anspruchserhaltend" wirkt vergleiche in diesem Zusammenhang auch zur Anwendbarkeit dieser Theorie für die - strukturell ähnliche - Ausnahmebestimmung von der Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391).