Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/07/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/07/0054

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070054.X03

Im RIS seit

12.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987070054_19910312X03

Rechtssatz für 2000/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/04/0186

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0054 E 12. März 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Ergänzung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040186.X02

Im RIS seit

17.07.2002

Dokumentnummer

JWR_2000040186_20020508X02

Rechtssatz für 2008/12/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/12/0148

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0054 E 12. März 1991 RS 3 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120148.X01

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120148_20090520X01

Rechtssatz für 2008/12/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/12/0167

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0054 E 12. März 1991 RS 3 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120167.X04

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120167_20090702X04

Rechtssatz für 2008/12/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/12/0203

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0054 E 12. März 1991 RS 3 Hier: ohne den ersten Satz.

Stammrechtssatz

Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120203.X02

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120203_20091014X02