Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/12/0158

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §149 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §149 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151;
DienstrechtsG Krnt 1994 §163;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, aus Paragraph 149, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 ergebe sich das Recht des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auf eine "Replik der Arglist" im Verständnis der zivilrechtlichen Rechtsprechung gegen die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstgeber, wäre für den Beamten nichts gewonnen. Die in Rede stehende Replik steht nämlich nicht schon dann zu, wenn gebührende Zahlungsansprüche arglistig (im Wissen des Dienstgebers um ihre Gebührlichkeit) nicht zur Auszahlung gelangen. Maßgeblich für eine "Arglistigkeit" der Verjährungseinrede ist vielmehr, dass die Versäumung der Geltendmachung des Anspruches auf ein Verhalten des Gegners (hier des Dienstgebers) zurückgeht, was etwa dann der Fall ist, wenn zunächst auf die Verjährungseinrede verzichtet, sie in der Folge jedoch dennoch erhoben wird vergleiche zu weiteren Beispielen M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB II3, Rz 2 zu Paragraph 1501,, denen die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation jedoch nicht vergleichbar ist).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120158.X05

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120158_20090520X05