Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0158

Rechtssatz

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, aus Paragraph 149, Absatz 4, Krnt DienstrechtsG 1994 ergebe sich das Recht des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auf eine "Replik der Arglist" im Verständnis der zivilrechtlichen Rechtsprechung gegen die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstgeber, wäre für den Beamten nichts gewonnen. Die in Rede stehende Replik steht nämlich nicht schon dann zu, wenn gebührende Zahlungsansprüche arglistig (im Wissen des Dienstgebers um ihre Gebührlichkeit) nicht zur Auszahlung gelangen. Maßgeblich für eine "Arglistigkeit" der Verjährungseinrede ist vielmehr, dass die Versäumung der Geltendmachung des Anspruches auf ein Verhalten des Gegners (hier des Dienstgebers) zurückgeht, was etwa dann der Fall ist, wenn zunächst auf die Verjährungseinrede verzichtet, sie in der Folge jedoch dennoch erhoben wird vergleiche zu weiteren Beispielen M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB II3, Rz 2 zu Paragraph 1501,, denen die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation jedoch nicht vergleichbar ist).