Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/12/0129

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0130 E 5. September 2008 2008/12/0131 E 5. September 2008 2008/12/0135 E 5. September 2008 2008/12/0133 E 5. September 2008 2008/12/0134 E 5. September 2008 2008/12/0132 E 5. September 2008

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120129.X01

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008120129_20080905X01

Rechtssatz für 2008/12/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/12/0050

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0129 E 5. September 2008 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120050.X01

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2008120050_20090422X01

Rechtssatz für 2008/12/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/12/0149

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0129 E 5. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120149.X02

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120149_20090520X02

Rechtssatz für 2008/12/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/12/0158

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §151;
DienstrechtsG Krnt 1994 §163;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0129 E 5. September 2008 RS 1 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120158.X02

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120158_20090520X02

Rechtssatz für 2009/12/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/12/0027

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0037 E 28. Jänner 2010 2009/12/0029 E 28. Jänner 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0129 E 5. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Zl. 496/77, VwSlg 9296 A/1977, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0104, VwSlg 11896 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120027.X01

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2009120027_20100128X01