Eine Berücksichtigung der dem Beamten eingeräumten Stellvertreterfunktion setzt voraus, dass ihm unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles auf Dauer Aufgaben der zu vertretenden Stelle (Abteilungsleitung) übertragen worden wären (Hinweis E vom 13. März 2009, 2007/12/0003, mwN).