Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16565 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0010

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Index

L70508 Schischule Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SchischulG Vlbg 2002 §17;
SchischulG Vlbg 2002 §42 Abs1 litj;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Vlbg SchischulG kennt keine Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei stellt daher im Ergebnis einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten) dar. Eine Feststellung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Näheres hiezu im E) ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (ausführliche Judikaturhinweise im E). Ein derartiges Verfahren sieht das Vlbg SchischulG jedoch nicht vor vergleiche für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das E vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253). Im Hinblick auf die Strafbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Litera j, Vlbg SchischulG ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche auch das E vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X01

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2004100010_20050228X01

Rechtssatz für 2007/12/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/12/0062

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0010 E 28. Februar 2005 VwSlg 16565 A/2005 RS 1 (Hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Das Vlbg SchischulG kennt keine Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei stellt daher im Ergebnis einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten) dar. Eine Feststellung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Näheres hiezu im E) ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (ausführliche Judikaturhinweise im E). Ein derartiges Verfahren sieht das Vlbg SchischulG jedoch nicht vor vergleiche für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das E vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253). Im Hinblick auf die Strafbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Litera j, Vlbg SchischulG ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche auch das E vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X03

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2007120062_20090204X03

Rechtssatz für 2008/12/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/12/0115

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0010 E 28. Februar 2005 VwSlg 16565 A/2005 RS 1 (Hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Das Vlbg SchischulG kennt keine Erteilung einer Genehmigung zur Verwendung von Praktikanten im Ausflugsverkehr. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei stellt daher im Ergebnis einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (gerichtet auf die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Praktikanten) dar. Eine Feststellung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Näheres hiezu im E) ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (ausführliche Judikaturhinweise im E). Ein derartiges Verfahren sieht das Vlbg SchischulG jedoch nicht vor vergleiche für den Fall der Feststellung einer Bewilligungspflicht das E vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0253). Im Hinblick auf die Strafbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, Litera j, Vlbg SchischulG ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der begehrten Feststellung zu bejahen. Es ist dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen, entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen, oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche auch das E vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120115.X03

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008120115_20090520X03