Gemeindebeschwerden nach Art 119a Abs 9 B-VG sind als Parteibeschwerden, mit denen eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, anzusehen (Hinweis E 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978; Oberndorfer,Gemeindebeschwerden nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG sind als Parteibeschwerden, mit denen eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, anzusehen (Hinweis E 26.6.1978, 1497/77, VwSlg 5283 F/1978; Oberndorfer,
Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 71 f).