Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung ist aber auch maßgeblich, ob der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz einer unterwertigen Verwendungsgruppe angehört oder nicht. Dies folgt aus den diesbezüglichen Einschränkungen des § 36 Abs. 4 bzw. des § 39 Abs. 4 erster Fall BDG 1979. Eine solche Prüfung ist aber nicht möglich, wenn der Zielarbeitsplatz gar nicht umschrieben wurde, etwa weil die Dienstzuteilung zur Wahrnehmung aller erdenklichen - auch niedrigeren Verwendungsgruppen zuzuordnenden - Aufgaben erfolgen soll.Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Dienstzuteilung ist aber auch maßgeblich, ob der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz einer unterwertigen Verwendungsgruppe angehört oder nicht. Dies folgt aus den diesbezüglichen Einschränkungen des Paragraph 36, Absatz 4, bzw. des Paragraph 39, Absatz 4, erster Fall BDG 1979. Eine solche Prüfung ist aber nicht möglich, wenn der Zielarbeitsplatz gar nicht umschrieben wurde, etwa weil die Dienstzuteilung zur Wahrnehmung aller erdenklichen - auch niedrigeren Verwendungsgruppen zuzuordnenden - Aufgaben erfolgen soll.