Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17618 A/2009

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/12/0052

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120052.X04

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2008120052_20090204X04

Rechtssatz für 2008/12/0224

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17619 A/2009

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/12/0224

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120224.X06

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2008120224_20090204X06

Rechtssatz für 2008/12/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/12/0149

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120149.X05

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2008120149_20090520X05

Rechtssatz für 2008/12/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/12/0213

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120213.X06

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2008120213_20100128X06

Rechtssatz für 2010/12/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/12/0022

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0052 E 4. Februar 2009 RS 4 Zusatz: Dabei ist auf den objektiven Erklärungswert vor dem Empfängerhorizont abzustellen.

Stammrechtssatz

Dienstzuteilungen sind schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (also etwa den Wiederantritt des Dienstes durch einen vorübergehend erkrankten Beamten, den der Dienstzugeteilte vertreten soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120022.X01

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Dokumentnummer

JWR_2010120022_20100319X01