Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/10/0061

Entscheidungsdatum

27.07.2007

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X01

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100061_20070727X01

Rechtssatz für 2004/10/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0229

Entscheidungsdatum

29.10.2007

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §27 idF 2004/050;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0061 E 27. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100229.X03

Im RIS seit

23.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2004100229_20071029X03

Rechtssatz für 2008/10/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/10/0280

Entscheidungsdatum

19.05.2009

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0061 E 27. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100280.X03

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2008100280_20090519X03