Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/10/0011
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0003 E 21. Oktober 2010 RS 2
(Hier: Darlegungen, aus denen nachvollziehbar entnommen werden
könnte, inwieweit die das Bild der Landschaft prägenden Elemente
durch die Errichtung der Wasserkraftanlage optisch verändert
würden, fehlen zur Gänze. Überdies ist nicht nachvollziehbar
begründet, warum der Verlust der Natürlichkeit des Gewässers
bereits bei einem Wasserentzug, der die "Wahrnehmbarkeitsschwelle"
überschreitet, eintritt.)
Stammrechtssatz
Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte (vgl. E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte vergleiche E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere Rechtsgebiete
"zu einem anderen Bescheid"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100011.X02
Im RIS seit
16.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2010100011_20110714X02