Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/10/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/10/0003

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1 litc;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte vergleiche E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100003.X02

Im RIS seit

16.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2008100003_20101021X02

Rechtssatz für 2010/10/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/10/0011

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1 litc;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0003 E 21. Oktober 2010 RS 2 (Hier: Darlegungen, aus denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwieweit die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die Errichtung der Wasserkraftanlage optisch verändert würden, fehlen zur Gänze. Überdies ist nicht nachvollziehbar begründet, warum der Verlust der Natürlichkeit des Gewässers bereits bei einem Wasserentzug, der die "Wahrnehmbarkeitsschwelle" überschreitet, eintritt.)

Stammrechtssatz

Beim Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte vergleiche E 29. September 2010, 2008/10/0062; E 22. November 2006, 2003/10/0266). (Hier: Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "empfindlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "sehr seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermag keinen Beitrag zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100011.X02

Im RIS seit

16.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2010100011_20110714X02