Im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen verkennt das Argument, diese Person stehe in einem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, die Aufgabe und Stellung des Denkmalbeirates. Die Mitglieder des Denkmalbeirates (§ 15 DMSG 1923) stehen in keinem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, sondern beraten dieses und die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in konkreten Fällen.Im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen verkennt das Argument, diese Person stehe in einem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, die Aufgabe und Stellung des Denkmalbeirates. Die Mitglieder des Denkmalbeirates (Paragraph 15, DMSG 1923) stehen in keinem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, sondern beraten dieses und die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in konkreten Fällen.