Kausalität iSd HVG ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so bildet die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 29. Mai 2006, 2003/09/0155).