Neben der Weisungsgebundenheit betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit, unterliegen auch nicht professionelle Fußballspieler während des Trainings oder eines Wettkampfspieles einer fachlichen Aufsicht durch den Trainer oder andere sportlich verantwortliche Personen (Anweisungen betreffend Trainingsinhalt, Aufstellung, etc.). Dieser Umstand spricht für die Arbeitnehmerähnlichkeit der Fußballspieler, ebenso wie für die Arbeitnehmerähnlichkeit spricht, dass die Ausländer abgesehen von der Tätigkeit für den Verein und dem Waschen der Trainingsbekleidung der Mannschaftskollegen, keiner zusätzlichen Beschäftigung nachgingen.