Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/09/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/09/0245

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Rechtssatz

Im Stadium der Einleitung eines Disziplinarverfahrens muss die angelastete Tat nur solcherart gekennzeichnet sein, dass für den Beschuldigten keine Unklarheit darüber möglich ist, welches ihm zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (Hinweis E 17.11.2004, 2001/09/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090245.X02

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Dokumentnummer

JWR_2008090245_20090916X02