In dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 97/19/1012, und den Beschluss vom 6. März 1950, Zl. 372/50, VwSlg 1292 A/1950).In dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG nicht erblickt werden vergleiche das Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 97/19/1012, und den Beschluss vom 6. März 1950, Zl. 372/50, VwSlg 1292 A/1950).