Die in der - im vorliegenden E zitierten - Rechtsprechung des EuGH angeführten Merkmale zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit entsprechen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit im Sinne des AuslBG.