Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18087 A/2011
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2008/09/0075
Entscheidungsdatum
24.03.2011
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
SPG 1991
SPG 1991 §47 Abs1
Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 1 SPG 1991 ist bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen, weshalb die Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube nicht dem SPG 1991 entspricht. (Hier wurde jedoch kein für die Polizeibeamten erkennbares Begehren, die Toilette aufzusuchen, gestellt.)Nach Paragraph 47, Absatz eins, SPG 1991 ist bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen, weshalb die Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube nicht dem SPG 1991 entspricht. (Hier wurde jedoch kein für die Polizeibeamten erkennbares Begehren, die Toilette aufzusuchen, gestellt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X08
Im RIS seit
18.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
JWR_2008090075_20110324X08