Verwaltungsgerichtshof
24.03.2011
2008/09/0075
Nach Paragraph 47, Absatz eins, SPG 1991 ist bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen, weshalb die Verweigerung des Verrichtens der Notdurft in der Polizeiwachstube nicht dem SPG 1991 entspricht. (Hier wurde jedoch kein für die Polizeibeamten erkennbares Begehren, die Toilette aufzusuchen, gestellt.)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090075.X08