§ 88 Abs. 2 SPG 1991 räumt das Recht ein, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt sind, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in § 88 Abs. 2 SPG 1991 "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließt sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 muss die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung muss möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr.Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 räumt das Recht ein, dort, wo subjektive Rechte auf sicherheitsbehördliches Handeln eingeräumt sind, diese auch prozessual wahrzunehmen. Die Formulierung in Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 "... durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt" schließt sowohl die Behauptung der Rechtsverletzung durch ein aktives Tun als auch durch eine Unterlassung mit ein. Der Beschwerdeführer nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 muss die Verletzung in subjektiven Rechten behaupten und diese Behauptung muss möglich sein, ob hingegen tatsächlich ein subjektives Recht verletzt worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beschwerde mehr.