Im Fall der behaupteten Rechtsverletzung infolge Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung ist zwar grundsätzlich zu bedenken, dass das SPG 1991 im Allgemeinen ohne weiteres keinen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten und auf polizeilichen Schutz begründet. So wird auch ein Rechtsanspruch eines Opfers auf Beendigung gefährlicher Angriffe grundsätzlich durch § 21 Abs. 2 SPG 1991 nicht begründet. Allerdings kann aus grundrechtlichen Verbürgungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein. Handelt es sich dabei um Rechte nach der MRK, so ist § 88 Abs. 2 SPG 1991 jenes Rechtsmittel, welches dem Betroffenen das in den Art. 13 MRK verbriefte Recht sichert, gegen jede in vertretbarer Weise behauptete Verletzung der in der MRK garantierten Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen.Im Fall der behaupteten Rechtsverletzung infolge Untätigkeit einer Behörde im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung ist zwar grundsätzlich zu bedenken, dass das SPG 1991 im Allgemeinen ohne weiteres keinen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten und auf polizeilichen Schutz begründet. So wird auch ein Rechtsanspruch eines Opfers auf Beendigung gefährlicher Angriffe grundsätzlich durch Paragraph 21, Absatz 2, SPG 1991 nicht begründet. Allerdings kann aus grundrechtlichen Verbürgungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein. Handelt es sich dabei um Rechte nach der MRK, so ist Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 jenes Rechtsmittel, welches dem Betroffenen das in den Artikel 13, MRK verbriefte Recht sichert, gegen jede in vertretbarer Weise behauptete Verletzung der in der MRK garantierten Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen.