Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/08/0251

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080251.X03

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2008080251_20111019X03

Rechtssatz für 2011/08/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/08/0052

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080052.X01

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2011080052_20130625X01

Rechtssatz für Ro 2014/08/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0019

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080019.J01

Im RIS seit

14.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2014080019_20140731J01

Rechtssatz für 2013/08/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0262

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080262.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013080262_20141127X01