Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/08/0019
Entscheidungsdatum
31.07.2014
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0251 E 19. Oktober 2011 RS 3
Stammrechtssatz
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (Hinweis: E 4. Juli 2007, 2006/08/0097, E 11. September 2008, 2007/08/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080019.J01
Im RIS seit
14.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JWR_2014080019_20140731J01