Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0096

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §2;
KollV Hafner- Platten- Fliesenlegergewerbe;

Rechtssatz

Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrages grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung (also die Zuordnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses zu den im Kollektivvertrag geregelten Mindestlöhnen) zu entscheiden. Maßgeblich für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Die Kollektivverträge können aber außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen. Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, gilt nicht, wenn der Kollektivvertrag (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt vergleiche das Urteil des OGH vom 18. Juni 2009, Zl. 8 ObA 20/09p, mwN; vergleiche auch Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080096.X02

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2008080096_20110316X02