Hat der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG 1959 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes abgelehnt, dann fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach § 138 WRG 1959 erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes kann er nicht fordern. Dass der Betroffene zur Duldung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes verpflichtet ist, mag für die Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass eine Weigerung, den konensgemäßen Zustand herstellen zu lassen, zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt. (Hier: Die Bfin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, sie habe der mitbeteiligten Partei angeboten, den konsensgemäßen Zustand der Leitung herzustellen, was die mitbeteiligte Partei aber abgelehnt habe. Damit hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmgangel dar.)Hat der Betroffene iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes abgelehnt, dann fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes kann er nicht fordern. Dass der Betroffene zur Duldung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes verpflichtet ist, mag für die Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass eine Weigerung, den konensgemäßen Zustand herstellen zu lassen, zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt. (Hier: Die Bfin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, sie habe der mitbeteiligten Partei angeboten, den konsensgemäßen Zustand der Leitung herzustellen, was die mitbeteiligte Partei aber abgelehnt habe. Damit hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmgangel dar.)