Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (Hinweis E 12.2.1991, E 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991).Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (Hinweis E 12.2.1991, E 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991).